AGB DRUCK-LOS GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen DRUCK-LOS GmbH
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand ist die Überlassung des im Vertrag aufgeführten Objektes. Vertragsgegenstand kann auch die Überlassung des im Mietvertrag aufgeführten Softwareprogramms (im Folgenden auch Software genannt) sein. Neben der Überlassung der Objekte wird Service gemäß den Servicebedingungen und/oder Softwarepflege und Support gemäß den gesonderten Bedingungen für Softwarepflege und Support sowie eventuell eine Versicherung Bestandteil des Vertrages sein.
2. Der Vermieter räumt dem Mieter das entgeltliche Recht ein, das Objekt am angegebenen Standort bestimmungsgemäß zu nutzen.
3. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Vermieter ihrer Geltung bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprochen hat. Etwas anderes gilt nur, sofern seitens des Vermieters der Einbeziehung der AGB des Mieters ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
4. Weitere Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibungen, Dienstleistungskataloge oder sonstige Dokumente, auf die im Vertrag bzw. in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen Bezug genommen wird, werden dem Mieter auf Anforderung zur Verfügung gestellt oder sind dem Vertrag bereits als Anlage beigefügt. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Bedingungen (Besondere Vertragsbedingungen), die diese Allgemeinen Vertragsbedingungen ergänzen. Soweit sich die Regelungen widersprechen, gelten vorrangig die Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.
§ 2 Weitere Vertragsgrundlagen
1. Der Vermieter ist ausdrücklich berechtigt, alle vertraglichen Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.
2. Etwaige, bei der Vertragsanbahnung dem Mieter überlassene oder vom Mieter selbst beschaffte Produktbeschreibungen /-prospekte und in diesen enthaltene Daten über Maße, Gewichte und Leistungen, sind nur annähernd maßgebend und – sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich in diesen Vertrag einbezogen – keine zugesicherten Eigenschaften.
3. Eine weitergehende Verpflichtung oder Haftung, als nach den Bestimmungen dieses Vertrages übernommen, besteht durch den Vermieter nicht, es sei denn, er erklärt ausdrücklich und schriftlich eine Garantie für die Beschaffenheit des Objektes. Insbesondere übernimmt er keine Haftung für besondere technische Einsatzmöglichkeiten im Betrieb des Mieters (z. B. Kompatibilität von Systemen) oder für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Mieter durch die Nutzung des Objektes anstrebt.
4. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch und dem Betrieb der Objekte ergeben, insbesondere von solchen aus Patent- oder Schutzrechtsverletzungen, frei. Für sämtliche aus einer Inanspruchnahme entstehenden Kosten und Schäden kann der Vermieter beim Mieter Rückgriff nehmen.
5. Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Streik oder Rohstofferschöpfung, die ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis für den Vermieter zur Folge haben, berechtigen den Vermieter zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Mietvertrag.
6. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Dritte nicht berechtigt sind, für den Vermieter bindende Erklärungen im Zusammenhang mit dem Mietvertrag abzugeben. Der Vermieter ist nur gebunden, wenn er Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
7. Für jede Erweiterung, Ergänzung oder für den Austausch des Mietobjektes oder von Teilen muss eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag von den Parteien unterzeichnet werden.
8. Der Vermieter ist berechtigt, binnen eines Monats nach Unterzeichnung des Mietvertrages durch ihn ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter zustehen.
§ 3 Vertragsbeginn, Vertragsdauer
1. Der Mietvertrag tritt nach beidseitiger Unterzeichnung in Kraft. Die Zahlungsverpflichtung beginnt am Tage der Übernahme des Objektes. Der Mietvertrag wird auf eine unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mietrate ist auf eine kalkulierte Laufzeit der Gebrauchsüberlassung von 72 Monaten kalkuliert.
2. Beginn der kalkulierten Laufzeit:
a) Ist ein fester Mietbeginn vereinbart, beginnt die kalkulierte Laufzeit an diesem Datum. Ein fester Mietbeginn kann immer nur auf den 1. eines Monats festgelegt werden. Ist dies nicht der Fall, beginnt die kalkulierte Laufzeit am 1. des Folgemonats.
b) Sofern im Vertrag kein fester Mietbeginn vereinbart ist, beginnt die kalkulierte Laufzeit mit dem 1. des Monats, der auf den Monat der Übernahme aller Objekte folgt.
c) Ist eine mietfreie Vorlaufzeit und deshalb im Vertrag das Ende dieser mietfreien Vorlaufzeit vereinbart, beginnt die kalkulierte Laufzeit, unabhängig davon, ob ein fester Mietbeginn vereinbart wurde oder nicht, am 1. des Monats, der auf das Ende der mietfreien Vorlaufzeit folgt.
3. Der Mieter hat das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag erstmalig mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf des 48. Monats nach Beginn der kalkulierten Laufzeit zu kündigen, danach in Abständen von 6 Monaten zum Halbjahresende. Im Falle einer Kündigung durch den Mieter, ist der Mieter verpflichtet an den Vermieter eine sofort fällige Abschlusszahlung in Höhe der Summe der für die Gesamtmietdauer bis zum Ablauf der kalkulierten Laufzeit noch ausstehenden Mietraten, gekürzt um ersparte Kosten für Service, zuzüglich gesetzlich gültiger MwSt. zu leisten. Mieter und Vermieter sind sich einig, dass die ersparte Servicekosten wie folgt berechnet und abgegolten werden: 40 % des jeweils vereinbarten Seitenpreises x Summe der jeweils vereinbarten Freiseiten, die noch in der Restlaufzeit bis zum Ablauf der kalkulierten Laufzeit zur Verfügung stehen würden.
§ 4 Fälligkeit und Änderungen der Mietzahlungen
1. Die vereinbarten monatlichen Mietraten und andere laufend zu leistende Zahlungen sind jeweils am 1. Tag des vereinbarten Abrechnungszeitraums im Voraus fällig.
2. Für den Monat, in dem die Übernahme des Objektes stattfindet, wird eine gesonderte Rechnung in Höhe von 1/30 der Mietrate auf linearer Basis pro Tag, beginnend ab dem Tag der Übernahme gestellt und darauf gesondert MwSt. erhoben.
3. Der Vermieter ist berechtigt für die monatlichen Mietraten und andere laufend zu zahlenden Leistungen eine Dauermietrechnung entsprechend den getroffenen Zahlungsvereinbarungen für die gesamte Vertragslaufzeit zu erstellen.
4. Einmalige Beträge gemäß Vertrag werden gesondert vom Vermieter berechnet. Der Mieter ist verpflichtet, diese Beträge
innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage der Rechnung zu bezahlen.
5. Die Abrechnung des effektiven Verbrauchs von Multifunktionsgeräten, Kopierern und Druckern erfolgt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen im Nachhinein, am letzten Tag der vereinbarten Periode. Dem Mieter werden die Kopien/Drucke/Faxe/Scans in Rechnung gestellt, die sich aus dem Verbrauch gemäß Zählerstand ergeben und über die vereinbarte Mindestabnahme hinausgehen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jeweils zum 10. des letzten Monats der Abrechnungsperiode den Zählerstand mitzuteilen. Geht die Zählerstandsmeldung nicht fristgerecht ein, ist der Vermieter berechtigt, zur vorläufigen Abrechnung die durchschnittliche Seitenzahl des letzten Abrechnungszeitraumes zu berechnen, mindestens aber die vereinbarten Seiten. Die Verpflichtung des Mieters zur fristgerechten Übermittlung der Zählerstände wird davon nicht berührt. Der Mieter ist verpflichtet, die jeweilige Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
6. Wurde der Vertrag übertragen, so ist der ursprüngliche Vermieter hiermit ermächtigt, den Mehrverbrauch, der die Mindestabnahme übersteigt, auch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Mieter zu berechnen. MLF behält sich vor, diese Regelung zu widerrufen und die Berechnung selbst durchzuführen.
7. Die Kalkulation der Mietzahlungen (Sonderzahlung, Mietraten) beruht auf den Anschaffungskosten des Mietobjektes, dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages geltenden Steuer- und Abgabenrecht, der einschlägigen Verwaltungshandhabung und der Geld- und Kapitalmarktlage.
Ändern die sich genannten Grundlagen für die Kalkulation der Mietraten bis zur Übernahme des Mietobjektes, so werden die Mietzahlungen entsprechend angepasst. Als Änderung der Geld- und Kapitalmarktlage gilt, wenn sich der Referenzzinssatz (Zinssatz für 4-jährige Pfandbriefrendite; veröffentlicht unter www.bundesbank.de) um mehr als 0,25 Prozentpunkte ändert.
Mieter und Vermieter sind berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Mietzahlungen zu verlangen, wenn sich die bei Vertragsabschluss geltenden, den Vermieter in seiner Funktion als Vermieter oder in seiner Funktion als Eigentümer des Mietobjektes betreffenden Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) nach der Übernahme ändern. Dies gilt auch, wenn derartige Abgaben neu eingeführt werden.
8. Der Vermieter ist zur Änderung der vereinbarten Zahlungen berechtigt, wenn
a) sich der Lieferumfang auf Wunsch des Mieters ändert,
b) die unverbindliche Preisempfehlung des Lieferanten/Herstellers und/oder die Geld- und Kapitalmarktlage für die Refinanzierung des Vermieters sich bis zur Übernahme des Objektes durch den Mieter ändern,
c) objektbezogene Sondersteuern eingeführt werden.
d) Bei Änderung der Kalkulationsgrundlagen für die Bemessung des Mietzinses durch Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten, Personal- und Materialkosten und /oder Anhebung der Herstellerpreise für das Objekt, Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteile, ist der Vermieter berechtigt, die Höhe der Mietzinsen entsprechend der Veränderung dieser Kalkulationsgrundlagen anzupassen. Die Preisanpassung hat durch schriftliche Änderungsanzeige unter Einhaltung einer Frist von 3 Kalendermonaten zum Monatsende zu erfolgen. Sofern innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten Preisanpassungen von mehr als 5 % verlangt werden, hat der Mieter das Recht, den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3-Kalendermonaten zum Ende des Vertragsjahres unter Beibehaltung der bisherigen Bedingungen zu kündigen. Ein Kündigungsrecht besteht nicht wegen Preiserhöhungen hinsichtlich Materialkosten oder Herstellerpreisen für Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteilen, auch wenn diese über 5 % liegen.
9. Ändert sich während der Laufzeit des Mietvertrages der Umsatzsteuersatz oder die Beurteilung durch die Finanzverwaltung, so werden alle aus dem Mietvertrag ergebenden Forderungen (auch nach Ablauf des Vertrages) bzw. Mietzahlungen dem neuen Steuersatz angepasst.
10. Alle Nebenkosten und Steuern, die im Zusammenhang mit Erwerb, Lieferung und Montage, Besitz und Gebrauch des Objektes entstehen, übernimmt der Mieter. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die gegen den Vermieter erhoben werden, wenn der Mieter Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften nicht beachtet.
11. Der Mieter ermächtigt den Vermieter mit einem SEPA-Lastschriftmandat alle Zahlungen aus dem Leasingvertrag bei Fälligkeit von der im SEPA-Lastschriftmandat genannten Kontoverbindung einzuziehen.
12. Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Frist, mit der ihm der SEPA-Lastschrift-Einzug spätestens vorab angekündigt wird, auf 1 Arbeitstag vor Fälligkeit verkürzt wird.
13. Wird ein SEPA-Mandat nicht erteilt oder widerrufen, sind die Mietraten zum jeweiligen Fälligkeitstag auf ein Konto des Vermieters unter Angabe der Vertragsnummer zu zahlen. In diesem Falle erhöht sich jede Mietrate um eine Verwaltungspauschale von € 6,--, bei Zahlung gegen Rechnung (gilt nicht bei Dauermietrechnung) um € 15,--.
14. Der Vermieter ist berechtigt, für folgende Leistungen nachstehende Gebühren zu berechnen: Mahngebühr ab 1. Mahnung für jede Mahnung: € 10,--. Ansonsten gelten die Gebühren gemäß der jeweiligen Preisliste, die jederzeit bei MLF eingesehen werden oder von dieser angefordert werden kann.
§ 5 Auslieferung und Übernahme
1. Die Anlieferung, Aufstellung und Montage des Objektes, sowie die Einweisung des vom Mieter zu benennenden Personals, erfolgt ausschließlich durch den Vermieter oder von ihm beauftragte Dritte auf Kosten des Mieters. Der Mieter hat das Objekt unverzüglich auf seine vertragsgemäße Beschaffenheit sowie Gebrauchs- und Funktionstauglichkeit zu überprüfen und etwaige Mängel gegenüber dem Vermieter unverzüglich schriftlich zu melden und zu rügen. Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des HGB, dann trifft den Mieter die Pflicht aus § 377 HGB; gleichzeitig hat er den Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, gegenüber dem Vermieter die Übernahme des Objektes unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der Mieter nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass der Vermieter auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung vertraut und deshalb nach Erhalt der Übernahmebestätigung den Kaufpreis des Objektes an den Lieferanten auszahlt. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von allen Schäden freizuhalten, die daraus entstehen, dass der Mieter eine unvollständige und fehlerhafte Übernahmebestätigung ausstellt. Hierbei ist die Angabe der Seriennummern eine selbständige Vertragspflicht des Mieters. Mit Zugang beim Vermieter wird die Übernahmebestätigung zum wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Hat der Mieter eine Verzögerung der Aufstellung oder Abnahme der Objekte zu vertreten, so gilt der Tag, an dem die Abnahme hätte erfolgen müssen als Tag der betriebsbereiten Übernahme. Sofern Teillieferungen erfolgen, wird die Lieferung der jeweiligen Objekte durch die vom Mieter unterschriebene Empfangsbestätigung des Vermieters nachgewiesen. Falls bis zum 7. Tag nach Lieferung keine Übernahmebestätigung des Mieters beim Vermieter vorliegt, wird die anteilige Nutzungsentschädigung gem. § 5 Nr. 2 ab diesem Tag berechnet.
3. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters wegen eines von ihm zu vertretenden Lieferverzugs ist ausgeschlossen; es gelten die allgemeinen Haftungsregeln dieses Vertrages. Vorbehalten bleibt der dem Mieter zustehende Anspruch auf Nutzungsüberlassung sowie auf Rücktritt oder Kündigung; diese Ansprüche sind gegenüber dem Vermieter im Fall des Verzugs geltend zu machen.
4. Verweigert der Mieter pflichtwidrig die Übernahme des Objektes, ist der Vermieter nach fristloser Kündigung des Mietvertrages berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % der Summe aller Mietraten zu verlangen. Beiden Parteien bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines höheren oder niedrigeren Schadens nachzuweisen.
§ 6 Haftung des Vermieters bei Pflichtverletzungen und Mängeln
1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter gebrauchstaugliche und funktionsfähige Objekte zur Nutzung zu überlassen. Diese Verpflichtung ist in dem Zeitpunkt erfüllt, in welchem der Mieter die Objekte gemäß § 5 Nr. 2 abgenommen und die Übernahmebestätigung unterzeichnet hat.
2. Sollten die Objekte nicht oder nicht fristgerecht geliefert werden oder sollte der Lieferant sonstige Pflichtverletzungen begangen haben, richten sich Ansprüche und Rechte des Mieters gegen den Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Ansprüche und Rechte des Mieters gegen den Vermieter wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängeln der Objekte oder wegen deren mangelnder Verwendbarkeit richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, mit Ausnahme der Verjährungsfrist, die hinsichtlich der Ansprüche und Rechte des Mieters gegen den Vermieter wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängel der Objekte oder wegen deren mangelnder Verwendbarkeit 1 Jahr bei Neugeräten und 6 Monate bei Gebrauchtgeräten beträgt. Die Verjährungsfrist beginnt ab Übernahme. Das Risiko rechtzeitiger Rechtsverfolgung obliegt dem Mieter.
4. Die Regelungen des § 7 b) Nr. 7 – 9 gelten auch im Rahmen der Haftung des Vermieters.
§ 7 Haftung der MLF bei Pflichtverletzungen und Mängeln nach erfolgter Übertragung gemäß § 20
1. Ansprüche und Rechte des Mieters gegen MLF wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängeln der Objekte oder wegen deren mangelnder Verwendbarkeit sind zu jederzeit ausgeschlossen, ebenso Ansprüche des Mieters, falls die Objekte nicht fristgerecht geliefert werden oder der Lieferant sonstige Pflichtverletzungen begangen haben sollte.
2. Zum Ausgleich für die geregelten Haftungsausschlüsse tritt MLF dem Mieter seine Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten oder sonstige an der Lieferung beteiligte Dritte wegen Pflichtverletzung, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz inklusive eventuell selbständiger Garantien Dritter ab. Ausgenommen von der Abtretung sind die Ansprüche der MLF auf Verschaffung des Eigentums, aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages, Ansprüche auf Rückgewähr, insbesondere auch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit von MLF geleisteten Anzahlungen sowie auf Ersatz eines der MLF entstandenen Schadens. Der Mieter ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf eigene Kosten – gegebenenfalls auch gerichtlich – geltend zu machen und durchzusetzen. Soweit Rechte und Ansprüche nicht abgetreten sind, wird er hiermit zur Geltendmachung dieser Rechte und Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit der Maßgabe ermächtigt und verpflichtet, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung, einer Minderung und auf einen Schaden der MLF ausschließlich an MLF zu leisten sind. MLF ist über die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Mieter fortlaufend zeitnah zu informieren.
3. Vor gerichtlicher Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Lieferanten oder sonstigen Dritten ist der Mieter nicht berechtigt, die Zahlung von Mietraten gegenüber MLF zurückzuhalten. Nutzt der Mieter das Objekt während der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Lieferanten oder sonstiger Dritter, ist er zur Fortzahlung der Miete verpflichtet. Nutzt der Mieter das Objekt nicht, ist er bis zur abschließenden Klärung, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen, verpflichtet, das Objekt auf eigene Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen des Mieters ist MLF unbeschadet sonstiger Rechte zur Sicherstellung des Objektes befugt.
4. Soweit der Mieter gegenüber dem Lieferanten des Objektes Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, geschieht dies auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten des Mieters.
5. Im Falle des Rücktritts, den der Mieter zu vertreten hat, hat MLF gegen den Mieter Anspruch auf Ersatz ihrer in Zusammenhang mit der Anschaffung des Objektes entstandenen Aufwendungen sowie ihres Zinsaufwandes.
6. Bei einem Mietvertrag mit Serviceleistungen stehen dem Mieter Ansprüche wegen mangelhafter bzw. unterlassener Serviceleistungen erst dann zu, wenn er die mangelhaften bzw. unterlassenen Serviceleistungen der MLF schriftlich mitgeteilt hat und wenn es dann MLF nicht gelingt, innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der schriftlichen Anzeige die Störung zu beseitigen. Die Beseitigung der Störung kann auch durch Stellung eines Ersatzgerätes erfolgen.
7. Erfolgt im Rahmen der Installation eine Netzwerkanbindung der Objekte ist MLF lediglich dafür verantwortlich, dass eine Netzwerkanbindung der Objekte möglich ist. Der Mieter ist alleine für geeignete Schnittstellen verantwortlich, die eine Netzwerkanbindung der Objekte ermöglichen. Ein verantwortlicher Mitarbeiter des Mieters hat die Netzwerkanbindung zu überprüfen.
8. Für Schäden am EDV-System/-netzwerk, für einen Verlust von Informationen oder Daten, für eine Beeinträchtigung anderer Software des Mieters, für die Funktionsfähigkeit des gesamten Systems, insbesondere auch aufgrund Anbindung der(s) Mietobjekte(s) mit anderen technischen Geräten des Mieters oder mittels Einbindung an diese (Softwareanbindung/Schnittstellen), oder Folgearbeiten oder bei Wartungs- und Servicearbeiten wird die Haftung der MLF ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Eine Haftung der MLF ist ebenso ausgeschlossen, wenn der Datenverlust durch Fehlfunktionen einer nicht vom Lieferanten oder MLF gelieferten Hardware bzw. des Softwarebetriebssystems auftritt. Trotz dieser Vereinbarung ist der Mieter verpflichtet, seine Daten unmittelbar vor Beginn der Installation der Mietobjekte durch Anfertigung von Sicherungskopien zu sichern. Dem Mieter wird empfohlen, die Sicherung auch vor Beginn von Servicearbeiten durchzuführen.
9. Die Haftung der MLF für Beschädigung oder Verlust elektronisch gespeicherter Daten ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Mieter für die Wiederherstellung der Daten erforderlich wäre.
§ 8 Haftung des Vermieters, Haftung der MLF nach Übertragung gemäß § 20
Hat der Vermieter bzw. MLF für einen Schaden des Mieters aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen, ist die Haftung des Vermieters auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. In Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet. Für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung des Vermieters bzw. MLF oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters bzw. MLF beruhen, haftet der Vermieter bzw. MLF nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur insoweit, als der Eintritt des Schadens vorhersehbar und vertragstypisch war. Haftet der Vermieter bzw. MLF danach für leichte Fahrlässigkeit, ist seine Ersatzpflicht dem Umfang nach auf zwei Mietraten, maximal auf € 5.000,--, pro Schadensfall beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der Vermieter bzw. MLF dem Mieter nach dem Inhalt des Vertrages gerade zu gewähren hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 9 Sach- und Preisgefahr
1. Der Mieter trägt ab Besitzübergang die Sach- und Preisgefahr des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens und des Wegfalls, der Gebrauchsfähigkeit sowie der sonstigen Verschlechterung des Objektes, aus welchen Gründen auch immer, sofern diese Gründe nicht vom Vermieter zu vertreten sind.
Der Eintritt derartiger Ereignisse entbindet den Mieter nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Mietraten.
2. Der Mieter wird den Vermieter über Ereignisse im Sinne von § 9 Nr. 1 unverzüglich schriftlich anzeigen und auf Nachfrage dem Vermieter damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) übergeben.
3. Bei Eintritt eines vorgenannten Ereignisses hat der Mieter das Objekt unverzüglich auf eigene Kosten nach den Vorgaben des Herstellers instand zu setzen oder es durch ein gleichwertiges Objekt zu ersetzen.
4. Im Falle des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens oder der erheblichen Beschädigung des Objektes, kann der Mietvertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, an den Vermieter bis zum Kündigungstermin eine Ausgleichszahlung gemäß § 14 zu zahlen. Kündigt keine der Vertragsparteien, so ist der Mieter zur Weiterzahlung aller noch offenen Mietraten und zur ordnungsgemäßen Reparatur oder Ersatzbeschaffung des Objektes auf eigene Kosten verpflichtet.
Wird das Objekt ersetzt, überträgt der Mieter hiermit das Eigentum an einem von ihm angeschafften Ersatzobjekt auf den Vermieter; soweit der Vermieter dieses nicht direkt vom Lieferanten erwirbt.
§ 10 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist für die Dauer der Gebrauchsüberlassung unmittelbarer Besitzer des Objektes und hat die damit verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Vermieter behält den mittelbaren Besitz und den Eigentumsherausgabeanspruch.
2. Der Mieter hat das Objekt während der gesamten Vertragsdauer auf eigene Kosten unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers in einem ordnungsgemäßen, funktionsfähigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Der Mieter übernimmt in jedem Fall jegliche Haftung für alle Schäden, die vom Objekt ausgehen.
3. Der Mieter verpflichtet sich, das Objekt gemäß der ihm zusammen mit dem Objekt übergebenen Bedienungsvorschriften sorgfältig zu bedienen und zu behandeln und das Objekt in geeigneten Räumen unterzubringen sowie für die passenden Energiequellen zu sorgen.
§ 11 Sonstige Pflichten des Mieters
1. Der Mieter hat das Objekt von Rechten Dritter freizuhalten.
2. Der Mieter darf das Objekt weder veräußern, untervermieten, verleihen, verpfänden oder verschenken noch zur Sicherheit übereignen. Eine Gebrauchsüberlassung des Objektes an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Für diesen Fall tritt der Mieter schon jetzt an den Vermieter etwaige Ansprüche gegen den Dritten sicherungshalber ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Vermieter ist nicht verpflichtet seine Zustimmung zu erteilen. Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung, steht dem Mieter ein Kündigungsrecht nicht zu.
3. Änderungen am Objekt, insbesondere Ein-, Um- und Ausbauten – auch im Falle gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Das Eigentum bzw. das Anwartschaftsrecht des Mieters an allen zusätzlich eingebauten Gegenständen, insbesondere auch Ersatzteilen, geht mit dem Einbau auf den Vermieter über. Diese Gegenstände überlässt der Vermieter dem Mieter mietweise. Auch wenn sich der Wert des Objektes durch einen derartigen Einbau erhöhen sollte, ist der Vermieter in keinem Fall zur Vergütung des Wertzuwachses oder zu einer Änderung der Mietrate verpflichtet. Ausgebaute Gegenstände bleiben im Eigentum des Vermieters. Der Vermieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wiederherstellung des alten Zustandes oder die Rückgabe des veränderten Objektes verlangen, ohne dass sie für die Veränderung ausgleichspflichtig ist.
4. Der Vermieter ist berechtigt, während der gesamten Dauer des Vertrages das Objekt durch Beauftragte jeweils an seinem Standort besichtigen zu lassen. Der Mieter hat dem Vermieter dafür freien Zutritt zum Objekt zu verschaffen.
5. Der Mieter wird dem Vermieter unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Objekt oder Grundstück, auf dem es sich befindet, unterrichten und ihm entsprechende Unterlagen aushändigen. Bei Gefahr im Verzug hat der Mieter umgehend alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Rechte des Vermieters zu schützen. Alle zur Wahrung der Eigentumsrechte des Vermieters erwachsenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt der Mieter.
§ 12 Versicherungsschutz und Schadensabwicklung
1. Der Mieter hat für das Objekt ab Übergabedatum während der gesamten Laufzeit des Vertrages auf eigene Kosten eine Sachversicherung zum Neuwert gegen die Risiken des Unterganges, Verlustes, Beschädigung oder Entwendung abzuschließen und bis zur vertragsgemäßen Rückgabe aufrechtzuhalten.
2. Der Mieter hat innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme des Objektes den Nachweis über den Abschluss der Versicherungen zu erbringen. Der Vermieter ist berechtigt, einen Sicherungsschein zu beschaffen. Der Mieter hat zu beantragen, dass der Versicherer einen einzelpolicierten Sicherungsschein auf den Vermieter ausstellt und ihm diesen übersendet. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, eine entsprechende Versicherung als Vertreter für den Mieter abzuschließen. Auch wenn der Vermieter die Versicherungsprämie verauslagt, bleibt Schuldner der Mieter.
3. Der Mieter tritt hiermit alle Rechte aus den Versicherungen sowie im Haftpflichtfall sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung, die ihm im Hinblick auf den Gegenstand zustehen, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an.
4. Der Mieter ist vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs ermächtigt und verpflichtet, die dem Vermieter übertragenen Rechte im eigenen Namen und auf eigene Kosten auszuüben und insbesondere die Schadensabwicklung vorzunehmen. Der Mieter muss dabei in jedem Fall Zahlung an den Vermieter verlangen. Der Vermieter ist schriftlich über die Schadensabwicklung zu unterrichten.
5. Sämtliche Versicherungsleistungen, die auf das Objekt bezogen sind, sind ausschließlich zur Wiederherstellung und/oder zum Ersatz des Objektes zu verwenden.
6. Der Mieter tritt für den dem Vermieter entstehenden Schaden ein, der über die von der Versicherung geleistete Deckung hinausgeht oder für welchen die Versicherung oder ein Dritter nicht aufkommt.
7. Im Schadensfalle ist der Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Mietrate läuft unbeschränkt von Ausfallzeiten durch Reparaturen weiter.
8. Soweit Versicherungsleistungen nicht zur Wiederherstellung des Objektes verwendet werden, werden sie zur Abdeckung eines eventuellen Schuldsaldos des Mieters aus einer vorzeitigen Vertragsabrechnung verwendet.
9. Soweit Softwareprodukte in den Mietvertrag einbezogen sind, hat der Mieter auch alle Schäden zu ersetzen, die durch Verlust oder Beschädigung von Software- Datenträgern entstehen, soweit diese Schäden nicht vom Vermieter verschuldet sind.
10. Soweit im Mietvertrag Versicherungsschutz über den Vermieter vereinbart ist, schließt dieser eine Elektronikversicherung auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE Fassung 2011) z.B. gegen Risiken wie Diebstahl, Brand, Wasser oder Schäden durch Überspannung, Kurzschluss oder Induktion mit einem Selbstbehalt von € 250,-- je Schaden, jedoch bei Überschwemmungsschaden beträgt der Selbstbehalt € 2.500,-- je Schaden, ab. Der Selbstbehalt ist immer vom Mieter zu tragen. Es gilt der Inhalt des gesonderten Merkblatts. Software ist vom Versicherungsschutz ausgenommen.
§ 13 Zahlungsverzug, Vertragsverletzung, Kündigung
1. Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages vor Ablauf der vereinbarten Grundlaufzeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Kündigungsrecht der Erben nach § 580 BGB.
2. Der Vermieter ist zur außerordentlichen Kündigung insbesondere berechtigt, wenn:
a) der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der einzelnen Mietraten oder eines nicht unerheblichen Teils der Mietraten in Verzug ist;
b) der Mieter mit einem Betrag von mindestens einzelnen Mietraten in Verzug ist Sind von monatlicher Zahlungsweise abweichende Zahlungsvereinbarungen, wie vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungen, vereinbart, so ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit der Zahlung einer Rate länger als 14 Tage in Rückstand gerät.
c) nachweisbar eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters eingetreten ist, aus der sich eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Mieters herleitet;
d) der Mieter trotz Abmahnung seine Vertragspflichten erheblich verletzt oder Folgen derartiger Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt;
e) zwischen Insolvenzantrag und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verzug mit der Entrichtung zweier Monatsmieten eintritt;
f) er gegen seine Versicherungspflicht nach § 13 verstößt.
3. Besicherung: Statt der Kündigung kann der Vermieter vom Mieter die Stellung angemessener Sicherheiten verlangen. Das Recht des Vermieters zu einer späteren fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
4. Kommt der Mieter mit fälligen Zahlungen in Verzug, schuldet er den gesetzlichen Verzugszins und gegebenenfalls eine zusätzliche gesetzliche Pauschale. Vermieter bleibt unbenommen, einen darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen.
5. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Kündigung dieser Vereinbarung die Software nicht mehr nutzen darf – außer es handelt sich um separat eingekaufte Software - und dass er im Falle der Nichtbefolgung die Urheberrechte der Rechteinhaber verletzt.
6. Die vorgenannten Rechte berühren nicht die gesetzlichen Ansprüche des Vermieters auf Leistungserbringung und / oder Schadensersatz.
7. Die Paragraphen in diesem Vertrag, die aufgrund ihres Inhaltes oder ihrer Bedeutung auch nach Kündigung oder Ablauf des Vertrages weiterhin von Bedeutung sein könnten, bleiben trotz Ablaufs oder Kündigung weiterhin gültig.
§ 14 Anspruch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und Kündigungsfolgen
Im Falle einer Kündigung nach § 9 Nr. 4 oder § 13 Nr. 2 ist der Vermieter berechtigt, die eventuell rückständigen Zahlungsverpflichtungen – inklusive MwSt. – sowie die für die Gesamtmietdauer noch ausstehenden Mieten, abgezinst mit dem Refinanzierungszins des Vermieters, zuzüglich eines etwaig anfallenden Vorfälligkeitsschaden des Vermieters als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Beträge werden sofort fällig und zahlbar.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Nach fristloser Kündigung des Vertrages werden vom Mieter oder Dritten geleistete Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Rangfolge, jedoch zunächst auf die nicht umsatzsteuerpflichtigen Forderungen des Vermieters, angerechnet. Das Risiko, dass der Vermieter das Mietobjekt verwerten kann, trägt der Mieter.
§ 15 Einvernehmliche Beendigung des Mietvertrages
Mieter und Vermieter sind sich darin einig, dass innerhalb der Grundlaufzeit des Mietvertrages eine Vertragsbeendigung nur einvernehmlich, jedoch frühestens nach 40 % der AfA-Laufzeit – danach alle 6 Monate – erfolgen kann. In diesem Fall hat der Mieter aufgrund noch nicht amortisierter Anschaffungs- und Finanzierungskosten sowie sonstige Kalkulationsbestandteile, einen angemessenen abgezinsten Ablösebetrag der noch bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit ausstehenden Mietraten an den Vermieter zu begleichen.
§ 16 Gegenrechte, Abtretung, Rechtsnachfolge
1. Der Mieter darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurück-behaltungsrechte wegen nicht aus diesem Vertrag begründeten Ansprüchen stehen dem Mieter nicht zu. Der Mieter ist zur Abtretung der ihm gegen Vermieter zustehenden Rechte und Ansprüche nur mit schriftlicher Einwilligung vom Vermieter berechtigt.
2. Der Vermieter ist berechtigt, seine Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich des Eigentums am Objekt auf Dritte zu übertragen. Der Mieter bleibt auch dann in vollem Umfang aus diesem Vertrag bis zu dessen Ablauf verpflichtet.
§ 17 Rückgabepflicht, Mängelbeseitigung
1. Nach Beendigung des Vertrages aus jeglichem Grunde, ist der Mieter ohne Aufforderung verpflichtet, das Objekt transportversichert in einem ordnungsgemäßen, betriebssicheren und verkehrssicheren Zustand auf eigene Kosten und Gefahr an den Sitz des Vermieters zurückzugeben. Besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters, kann dieser nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters einen anderen Ort für die Rückgabe bestimmen. Der Mieter darf dadurch wirtschaftlich und rechtlich nicht schlechter gestellt werden als bei Rückgabe an den Sitz des Vermieters. Fällt der Tag der Beendigung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist das Objekt an dem darauffolgenden Werktag zurückzugeben.
2. Stellt der Vermieter Mängel an dem Objekt fest, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, kann der Vermieter Beseitigung auf Kosten des Mieters verlangen. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe des Objektes selbst, von Zubehörteilen und sonstigen Unterlagen usw. hat der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen.
3. Eine Fortsetzung des Gebrauchs des Objektes durch den Mieter gilt nicht als Verlängerung des Vertragsverhältnisses, die Anwendung von § 545 BGB wird ausgeschlossen. Wird das Objekt nicht termingerecht zurückgegeben, werden dem Mieter für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Mietzeit vereinbarten monatlichen Mietrate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Mieters aus dem Vertragsverhältnis fort. Der Vermieter ist berechtigt, sich den Besitz des Objektes zu verschaffen und zu diesem Zweck die Unterstellräume des Objektes zu betreten, wenn das Objekt nicht unverzüglich zurückgegeben wird.
4. Nach Rückgabe des Objektes wird der Vermieter oder ein von ihm beauftragter Dritter gemeinsam mit dem Mieter die Löschung der Daten auf den Festplatten der Objekte auf Kosten des Mieters vornehmen. Falls eine Löschung zu keinem sicheren Ergebnis führt, kann der Mieter vom Vermieter die Vernichtung der Festplatten gegen Übernahme der Kosten der Vernichtung und der Wiederbeschaffung verlangen.
§ 18 Auskünfte und Geldwäschegesetz
1. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter, jederzeit während der Laufzeit des Mietvertrages verpflichtet, um die ordnungsgemäße Bonitätsprüfung des Vermieters gemäß Kreditwesengesetz (KWG) zu ermöglichen, ab Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und während der gesamten Vertragslaufzeit auf Anforderung des Vermieters geeignete Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse (z.B. Jahresabschlüsse) vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Vermieter verpflichtet sich, die Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Außerdem ermächtigt der Mieter den Vermieter Informationen (u.a. Bankauskunft) einzuholen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über Vorkommnisse schriftlich zu unterrichten, die für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sein können.
3. Der MLF ist Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GWG) und hat Sorgfaltspflichten gemäß § 10 GWG zu erfüllen. Der Mieter hat insoweit bei der Identifizierung des Vertragspartners, ggfls. der für ihn auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten mitzuwirken sowie ggfls. Auskünfte über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung zu geben. Die Mitwirkungspflicht beinhaltet auch die Zurverfügungstellung von Ausweiskopien sowie die schriftliche Mitteilung des Mieters, sollten sich während der Geschäftsbeziehung maßgebliche Umstände beim Mieter ändern.
§ 19 Datenschutz
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung zum Mieter die Daten des Mieters, eventuell auch eines Gesamtschuldners oder Bürgen, die auch personenbezogen sein können, verarbeitet. Dies erfolgt im erforderlichen Umfang zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung und Erfüllung der Pflichten aus dem Mietvertrag.
Personenbezogene Daten sind Informationen, die einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person individuell zugeordnet werden können. Beispiele hierfür sind u.a. Name, Adresse, Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Verantwortlicher für personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzes ist der Vermieter. Der Vermieter wird entsprechend des Artikels 13 DS-GVO mittels entsprechender Datenschutzhinweise rechtskonform informieren. Die Beachtung der Rechte der Betroffenen nach Art. 12 – 23 DS-GVO obliegt alleine dem Vermieter. Der Vermieter behandelt personenbezogene Daten vertraulich. Er wird nur solche Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigen, die durch den Vermieter auf die Vertraulichkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verpflichtet worden sind. Er wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird und die personenbezogenen Daten vor Missbrauch, unbefugtem Zugriff und Verlust geschützt sind.
Soweit sich der Mieter weitere Weisungsbefugnisse i.S.d. Art. 28 DS-GVO vorbehält, sind diese schriftlich zwischen dem Mieter und dem die Dienstleistungen erbringenden Unternehmen zu vereinbaren.
Der Vermieter wird die Daten des Mieters, eventuell eines Gesamtschuldners oder Bürgen, an MLF Mercator-Leasing GmbH & Co. Finanz- KG, Londonstraße 1, 97424 Schweinfurt (nachstehend MLF) übermitteln, soweit dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist.
MLF hat das Recht im Rahmen der Vertragsabwicklung sowie zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen, Daten und vertragliche Informationen im hierfür erforderlichen Umfang, auch personenbezogene Daten unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes, an Dritte (z.B. Refinanzierer, Versicherungen, Wirtschaftsauskunfteien) zu übermitteln. Einzelheiten zu den Dritten und weitere Informationen zum Datenschutz der MLF finden Sie unter www.mercator-leasing.de/datenschutz.
§ 20 Übertragungsregelung / Schlussbestimmungen
1. Der Mieter stimmt durch seine Unterschriftsleistung auf dem Vertrag zu, dass der Vermieter den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten – auch zu Refinanzierungszwecken – auf die MLF Mercator-Leasing GmbH & Co. Finanz-KG, Londonstrasse 1, 97424 Schweinfurt, (vorstehend und nachstehend MLF genannt) übertragen kann. Diese wird im Falle der Übertragung Vermieterin und Eigentümerin der Objekte und erhält hierdurch insbesondere auch das Recht auf Mieteinzug gemäß § 4 Nr. 11. Im Falle der Übertragung wird die MLF dem Mieter die Übertragung schriftlich anzeigen. Andere als die eventuell im Vertrag genannten Zusatzvereinbarungen sind im Verhältnis Mieter zu MLF unwirksam und verpflichten MLF nicht. Etwaige Zusatzvereinbarungen und Vertragsänderungen in der Zukunft, insbesondere auch der Austausch des Objektes, sind deshalb nur wirksam, wenn ihnen MLF schriftlich zugestimmt hat. Eine Kündigung des Vertrages ist nur wirksam, wenn sie gegenüber MLF schriftlich wird. MLF beauftragt den Vermieter im Falle der Vertragsübernahme schon jetzt, die dem Mieter nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen. Im Falle von Vertragsstörungen ist MLF seitens des Mieters zu unterrichten. Der Mieter wird MLF in diesem Fall eine angemessene Frist einräumen, um die ordnungsgemäße Vertragserfüllung – gegebenenfalls durch Einschaltung eines Dritten – zu gewährleisten. In diesem Falle ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Mieter keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen. In sachlicher Hinsicht ist von einer Gleichstellung insbesondere dann auszugehen, wenn Dritter ein vom Hersteller/Importeur des/der Objekte autorisierter Fachhändler ist. Der Mieter stimmt ebenfalls zu, dass MLF berechtigt ist, den Mietvertrag mit Ablauf der kalkulierten Laufzeit auf den Vermieter zurück zu übertragen.
2. Die Veräußerung seines Geschäftsbetriebes entbindet den Mieter nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
3. Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung des Verwendungszweckes des Objekts sowie jeden Wohnsitz- und Sitzwechsel sowie Änderungen des Geschäftsgegenstandes seines Betriebes dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Vermieter und Mieter verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich werdenden Informationen und Daten, die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als vertraulich, insbesondere als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, erkennbar sind, geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Mitarbeiter sowie eingeschaltete Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten, ausgenommen Dritte, denen sich der Vermieter zur Erfüllung des Vertrages bedient. Die vorstehende Verpflichtung endet 3 Jahre nach Beendigung des Vertrages. Über diese Verpflichtungen hinaus können Vertraulichkeits- und/oder Datenschutzvereinbarungen in einem gesonderten Vertrag getroffen werden.
5. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Zwischen den Parteien gilt als vereinbart, dass die Schriftform auch mittel qualifizierter elektronischer Signatur gewahrt werden.
6. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame bzw. nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, welche die wirtschaftlichen und rechtlichen Absichten der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so genau wie möglich widerspiegelt- Dasselbe gilt im Falle einer Regelungslücke.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schweinfurt. Dies gilt auch, sofern der Mieter nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts.
Besondere Bedingungen für Serviceleistungen im Rahmen von Managed Office Solutions
1. Der Vermieter erbringt für die mit dem Mietvertrag vermieteten Objekte folgende Leistungen, die über die im Vertrag getroffene Preisvereinbarung abgedeckt sind:
- Austausch und Erneuerung defekter oder nicht mehr voll funktionsfähiger Teile durch Ersatzteile;
- Durchführung aller zur Instandsetzung des Servicegegenstandes erforderlichen Reparaturen;
- Auf Anforderung: Inspektionen zur Instandhaltung des Servicegegenstandes einschließlich der Überprüfung der wesentlichen Systemfunktionen und der Überprüfung von Verschleißteilen.
Der Vermieter erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen von Montag bis Freitag an Werktagen während seiner üblichen Geschäftszeiten ausgenommen sind Feiertage und der 24.12. und der 31.12. Außerhalb dieser Zeiten erbringt der Vermieter Leistungen nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung (außergewöhnliche Servicezeiten).
Die Reaktionszeit beträgt im Regelfall 24 Arbeitsstunden nach Eingang der Störmeldung per E-Mail, Fax, telefonisch oder über ein Fleetmanagementtool beim Vermieter.
2. Im Serviceumfang für den Servicegegenstand sind die Lieferung von Verbrauchsmaterialien (VBM), sowie Ersatzteile, die im jeweiligen Katalog des Herstellers für den Servicegegenstand als solche aufgeführt werden, enthalten, es sei denn, sie sind nachstehend ausgeschlossen. Die vereinbarten Verbrauchsmaterialien werden entsprechend dem Vertragsausgabevolumen vom Vermieter bei Bedarf und auf Anforderung des Mieters geliefert. Der Vermieter behält sich das Recht vor, gelieferte Ware, die nicht im Serviceumfang enthalten ist, zurückzufordern oder nach zu berechnen. Insbesondere ist der Vermieter zur Berechnung von zusätzlichem Verbrauchsmaterial berechtigt, wenn der Mieter einen Tonerverbrauch über den Angaben des Herstellers (Seitenzahl bezogen auf Tonereinheit/Tonerkartusche) hinaus hat. Grundlage der Herstellerangabe ist ein Deckungsgrad von 5 % je Farbe bezogen auf eine Seite DIN A4. Soweit möglich, hat die Tonerbestellung über das Fleetmanagement-System zu erfolgen.
3. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind insbesondere folgende Leistungen nicht im Leistungsumfang und in der Vergütung enthalten:
a) Hin- und Rücklieferung von Tonern;
b) Einbau und Nachfüllen von Tonern;
c) Material- und Lieferkosten für sonstige VBM/Materialien (insbesondere Tinte, Tintenpatronen, Druckköpfe, Papier, Folien, Heftklammern, zusätzliche Kabel und Steckverbindungen);
d) nachträgliche Installation von Zubehör, zeitweise Überlassung von Ersatzgeräten wegen Instandhaltungsarbeiten, die nicht vom Vermieter zu vertreten sind, Urheberrechtsabgabe, bei einer Anbindung des Mietobjektes an ein beim Mieter bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV-Systems, die Installation, Umprogrammierung, Applikation und Aktualisierung der hierfür erforderlichen Software sowie der Kalibrierungsservice bei Farbgeräten;
e) Material- und Lieferkosten für VBM von Nadeldruck-, Etikettendruck- und/oder Plotsystemen (insbesondere Etiketten, Thermotransferbänder, Druckplatten, Tintenpatronen, Druckköpfe, Farbbänder);
f) Software, Treiber und Upgrades sowie Updates, die nicht zur Fehlerbehebung benötigt werden.
Der Mieter ist verpflichtet, ausschließlich vom Vermieter bezogene oder Original-VBM (insbesondere Toner) des jeweiligen Herstellers zu verwenden. Der Mieter ist verpflichtet, die VBM (insbesondere Toner) ausschließlich für die vertragsgemäße Nutzung der Mietobjekte zu verwenden. Er hat es insbesondere zu unterlassen, VBM in einem übermäßigen, über den für die vertragsgemäße Nutzung der Mietobjekte erforderlichen Bedarf wesentlich hinausgehenden Umfang zu bestellen. Dem Mieter ist eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von vom Vermieter bezogenen VBM an Dritte nicht gestattet. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen eine dieser Pflichten, ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Die Serviceleistungen des Vermieters umfassen nicht die Beseitigung von Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Diebstahl, Blitzschlag, Feuer, Wasser sowie schuldhafter Beschädigungen des Systems durch den Mieter oder Dritte verursacht worden sind. Werden Leistungen durch den Vermieter erbracht, die nicht im Serviceumfang enthalten sind, werden diese auf Basis der gültigen Preisliste des Vermieters oder seines Beauftragten gesondert berechnet. Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien, die nicht im Serviceumfang enthalten sind, werden dem Mieter durch den Vermieter gesondert in Rechnung gestellt.
4. Alle im Rahmen der Serviceleistungen des Vermieters entstehenden Kosten für Testausgaben gehen zu Lasten des Mieters.
5. Sämtliche eingebaute Teile, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien verbleiben im Eigentum des Vermieters.
6. Erhöht sich der Serviceumfang infolge von Änderungen des Servicegegenstandes durch den Mieter oder infolge der Installation von nicht vom Vermieter gelieferten Zusatzgeräten oder durch Störungen infolge der Benutzung ungeeigneten, nicht vom Vermieter gelieferten Verbrauchs- oder Zubehörmaterials, hat der Vermieter einen Anspruch auf angemessene Anpassung der monatlichen Mietpauschale. Kommt eine Einigung über die Anpassung der Mietpauschale nicht zustande, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen oder durch einen von der Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen eine für die Vertragsparteien verbindliche Anpassung der Mietpauschale ermitteln lassen.
7. Der Vermieter ist berechtigt, den vereinbarten Service und die Instandhaltung jederzeit durch Dritte erbringen zu lassen.
8. Der Mieter gibt dem Vermieter die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung von Servicearbeiten. Er gewährt den Kundendiensttechnikern des Vermieters freien Zugang zu den Objekten sowie den notwendigen Raum zum Aufbewahren von Geräten, Werkzeugen, Ersatzteilen etc.. Der Mieter hält alle für die Durchführung der Wartung benötigten technischen Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen) funktionsbereit und stellt diese den Kundendiensttechnikern des Vermieters in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung. Dabei sind vom Mieter die datenschutzrechtlichen Vorgaben aus § 19 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Managed Office Solutions zu beachten. Der Vermieter ist von seinen Serviceverpflichtungen befreit, solange der Mieter seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
9. Jede Verlegung der Objekte an einen anderen Standort als den im Mietvertrag bezeichneten ist dem Vermieter schriftlich anzuzeigen und von diesem zu genehmigen. Der angegebene Standort umfasst nur die angegebene Betriebsstätte, jedoch keine Filialen oder andere Betriebsräume. Sollte der Mieter den Standort der Objekte außerhalb des Servicegebietes des Vermieters verlegen, ist der Vermieter berechtigt, entweder den Vertrag fristlos zu kündigen oder die Mietpauschale in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Erhöhung von Personaleinsatz- und Fahrzeiten anzuheben.
10. Nach Beendigung des Vertrages hat der Mieter oder ein von ihm beauftragter Dritter, der auch der Vermieter selbst sein kann, die Löschung der Daten auf den Festplatten der Objekte auf eigene Kosten vorzunehmen. Falls eine Löschung zu keinem sicheren Ergebnis führt, kann der Mieter mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters die Vernichtung der Festplatten gegen Übernahme der Kosten der Vernichtung und der Wiederbeschaffung durchführen.
Besondere Bestimmungen für Vertragssoftware und Fleetmanagementsoftware im Rahmen von Managed Office Solutions
1. Vertragssoftware, Fleetmanagement-Software
1. Soweit Vertragssoftware und/oder ein Fleetmanagementsystem Vertragsbestandteil ist, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen nachstehende Bedingungen.
2. Der Vermieter räumt dem Mieter das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkte Recht ein, die Vertragssoftware bzw. das Fleetmanagementsystem gemäß der Spezifikation im Mietvertrag ausschließlich für die Verarbeitung eigener Geschäftsdaten zu nutzen.
3. Die Vertragssoftware wird im Objektcode überlassen; soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist der Quellcode (Source Code) nicht Teil der Vertragssoftware. Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) oder als Downloadversion überlassen. Ist die Software-Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet.
4. Das Nutzungsrecht am Fleetmanagementsystem ist auf die im Mietvertrag vereinbarte Höchstanzahl von Printgeräten beschränkt. Die Nutzung des Fleetmanagementsystems für eine darüberhinausgehende Anzahl an Printgeräten ist dem Mieter nur nach Erweiterung des Nutzungsrechts gegen zusätzliche Vergütung gestattet.
5. Soweit für die Nutzung des Fleetmanagementsystems eine Internetverbindung erforderlich ist, ist der Mieter für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen auf eigene Kosten selbst verantwortlich. Der Mieter ist verpflichtet, stets dafür zu sorgen, dass alle mit dem Fleetmanagementsystem kompatiblen Mietobjekte über das Netzwerk durch das Fleetmanagementsystem erreichbar sind. Bezüglich des Datenschutzes und den erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen gilt § 19 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Managed Office Solutions.
6. Der Mieter ist in keiner Weise berechtigt, die Vertragssoftware oder das Fleetmanagementsystem während der Vertragslaufzeit an Dritte zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen oder öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Der Mieter ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware und das Fleetmanagementsystem durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
7. Der Mieter ist verpflichtet, die Vertragssoftware gemäß der Software-Dokumentation zu verwenden, sorgfältig zu behandeln und bereitgestellte Updates unverzüglich einzusetzen. Der Mieter wird die gelieferten Originaldatenträger der Vertragssoftware an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren und seine Mitarbeiter verpflichten, diese Vertragsbedingungen einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware sowie die Software-Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Software-Dokumentation entfernt werden.
8. Der Mieter ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist; hierzu gehört insbesondere die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüberhinausgehende Vervielfältigungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
9. Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser Vertragsbedingungen die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die der Mieter anerkennt. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, die Lizenzbedingungen des Drittanbieters einzuhalten. Soweit Drittanbieter oder andere Dritte wegen der Verletzung der Lizenzbestimmungen durch den Mieter Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen, stellt der Mieter den Vermieter von sämtlichen Schäden, Aufwendungen und Kosten in diesem Zusammenhang einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei.
2. Softwarepflege- und Supportleistungen
1. Soweit Vertragssoftware Vertragsbestandteil ist, erbringt der Vermieter Leistungen ausschließlich für deren jeweils aktuelle sowie die vorherige Version. Soweit ein Fleetmanagementsystem Vertragsbestandteil ist, erbringt der Vermieter Leistungen ausschließlich für dessen jeweils aktuelle Version.
2. Der Vermieter stellt dem Mieter die jeweils neuesten vom Vermieter und dessen Vorlieferanten freigegeben Software-Updates und Bugfixes (Programmkorrekturen) für die Vertragssoftware und das Fleetmanagementsystem zur Verfügung. Software-Updates umfassen keine Versionen (Upgrades/Releases), Zusatzmodule oder künftige Produkte, die der Vermieter oder deren Vorlieferanten gesondert als Lizenz vergeben. Die Regelungen in Ziff. 1 sind auf Software-Updates und Bugfixes entsprechend anwendbar.
3. Während der Servicezeiten steht dem Mieter eine telefonische Support-Hotline für Fragen bezüglich Vertragssoftware und Fleetmanagementsystem zur Verfügung.
4. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, sind insbesondere folgende Leistungen nicht im Leistungsumfang und in der Vergütung enthalten:
Leistungen, die durch äußere Ursachen (höhere Gewalt) erforderlich werden (insbesondere Wasser, Feuer, Blitzschlag, Viren),
Leistungen, die erforderlich werden aufgrund der nicht rechtzeitigen oder unterlassenen Installation von Software-Updates oder Bugfixes, Leistungen beim Mieter vor Ort, es sei denn, diese sind nach billigem Ermessen des Vermieters zur Erbringung der Leistungen erforderlich, zusätzliche individuelle Anpassungen der Vertragssoftware, des Fleetmanagementsystems oder der Systemumgebung des Mieters, Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung und/oder Wiederherstellung der Daten des Mieters.
5. Zum Zwecke der Mängelprüfung und -beseitigung gestattet der Mieter dem Vermieter den Zugriff auf die Vertragssoftware und das Fleetmanagementsystem mittels Fernwartungssystem.
Für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen ist der Mieter auf eigene Kosten selbst verantwortlich. Dabei sind vom Mieter die datenschutzrechtlichen Vorgaben aus § 19 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Managed Office Solutions zu beachten.
6. Der Mieter hat dem Vermieter auf Anforderung mindestens einen qualifizierten und geschulten Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit der Vertragssoftware zu benennen.
3. Zählerstandsmeldung bei Einsatz eines Fleetmanagementsystems
1. Soweit ein Fleetmanagement-System Vertragsbestandteil ist, wird das Abrechnungsvolumen durch das Fleetmanagement-System automatisch ermittelt.
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich nach Ende eines Folgekostenzahlungsintervalls den Zählerstand bezüglich des schwarz-weiß- und Farbseitenverbrauchs der Objekte schriftlich oder elektronisch manuell mitzuteilen („Manuelle Zählerstandsmeldung“), soweit
a) ein Fleetmanagement-System nicht Vertragsbestandteil ist;
b) ein Objekt nicht mit dem Fleetmanagement-System kompatibel ist oder
c) die Zählerstandsmeldung mittels des Fleetmanagement-Systems aus vom Mieter zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise fehlschlägt.
3. Soweit eine manuelle Zählerstandsmeldung ganz oder teilweise nicht erfolgt, ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, zur vorläufigen Abrechnung der Folgekosten:
a) das durchschnittliche Abrechnungsvolumen der bisherigen Folgekostenzahlungsintervalle zzgl. eines angemessenen Sicherheitsaufschlags zu verlangen oder
b) das Abrechnungsvolumen angemessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Mieters zu schätzen.
Im Falle einer vorläufigen Abrechnung der Folgekosten erfolgt die endgültige Abrechnung, nachdem die manuelle Zählerstandsmeldung nachgeholt wurde. Etwaige Überzahlungen des Mieters werden bei der Abrechnung der Monatsmiete für das nachfolgende Mietzahlungsintervall in Abzug gebracht.
4. Soweit im Hinblick auf zwei aufeinander folgende Folgekostenzahlungsintervalle, einen zusammenhängenden Zeitraum von 6 Monaten oder einen nicht zusammenhängenden Zeitraum von insgesamt 6 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres die manuelle Zählerstandsmeldung durch den Mieter ganz oder teilweise unterbleibt, ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Zählerstand selbst oder durch einen Dritten abzulesen und die hierfür entstehenden Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen und/oder den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.





